Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind maßgebend für sämtliche Angebote und Auftragsannahmen sowie für alle Lieferungen durch uns oder durch uns Bevollmächtigte. Mündliche Abreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Mit Annahme der Ware verzichtet der Käufer auf die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen, auch wenn diese Ausschließlichkeit beanspruchen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ein Auftrag von uns oder unseren bevollmächtigten Vertretern schriftlich bestätigt wird. Mündliche Abreden oder Zusicherungen sind ohne unsere schriftliche Bestätigung unwirksam.
Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, sowie Verpackungs-, Zoll- und Transportkosten werden gesondert berechnet.
Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Absendung geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig. Transportweg und Beförderung werden von uns bestimmt, soweit der Käufer keine schriftliche Anweisung erteilt.
Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gelten auch dann, wenn ein Dritter die Lieferung für uns durchführt.
Liefertermine gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist. Wird ein Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, und ist eine vom Käufer danach zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht anderes vereinbart ist.
Für uns unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände und sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Anordnungen der öffentlichen Gewalt und sonstige von uns nicht zu vertretende störende Ereignisse entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Laufende Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang: dauern die störenden Ereignisse länger als 3 Monate, sind wir auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Vom Eintritt solcher Ereignisse werden wir den Käufer in angemessener Weise unterrichten.
Im Falle des Annahmeverzuges hat uns der Käufer den gesamten Schaden einschließlich Transportkosten zu ersetzen. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, können wir wahlweise unseren Schaden nachweisen oder – sofern der Käufer nicht einen geringeren konkreten Schaden nachweist – pauschal 30% des Nettokaufpreises für Standartprodukte und 100% des Nettokaufpreises für Sonderanfertigungen der nicht abgenommen Lieferung zuzüglich der baren Auslagen als Schadenersatz fordern.
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Produkten sowie an den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung aller uns jetzt oder künftig gegen den Käufer zustehenden Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der uns zustehenden Saldoforderung.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Vorarbeitung mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des zwischen dem Käufer und uns vereinbarten Kaufpreises zu dem entsprechenden Kaufpreis für die anderen Produkte, Seine durch Verbindung , Vermengung oder Vermischung unserer Produkte mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt uns der Käufer schon jetzt. Der Käufer wird die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Produkte (Vorbehaltsprodukte) als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Schließt er Versicherungen für die Vorbehaltsprodukte ab, so tritt er seine Ansprüche aus dem jeweiligen Verhältnis unserer (Mit-)Eigentumsanteile zu allen (Mit-)Eigentumsanteilen an dem betreffenden Vorbehaltsprodukt bereits jetzt an uns als Sicherheit ab.
Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Andere, unser Eigentum gefährdende Verfügungen sind ausgeschlossen. Die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt als Sicherheit an uns ab: veräußert er die Vorbehaltsprodukte an Verarbeitung oder nach Vermischung oder Vermengung mit anderen Produkten oder zusammen mit anderen Produkten, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen dem Käufer und uns vereinbarten Kaufpreis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20% dieses Preises entspricht. Der Käufer ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Wir können diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte widerrufen, wenn der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.
Der Käufer wird uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hiernach an uns abgetreten sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat uns der Käufer sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Er wird zugleich den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Käufer. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere gesamten Forderungen um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
Kommt der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so können wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. In diesem Fall wird der Käufer uns oder unserem Beauftragten sofort Zugang zu den Vorbehaltswaren gewähren und diese herausgeben. Verlangen wir Herausgabe aufgrund dieser Vorschriften, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Abzahlungsgesetz fände Anwendung.
Liefern wir in Länder, in denen der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland so wird der Käufer alles tun, um uns unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen.
Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zu erfolgen. Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Käufers werden Zahlungen auf die jeweils ältesten Kosten, Zinsen und dann Rechnungen verrechnet.
Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der EZB. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt unbenommen.
Dem Käufer stehen Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte nur gegenüber unseren Forderungen zu, die von uns unbestritten oder rechtswirksam festgestellt sind.
Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers (CGS) zu leisten.
Wir gewährleisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen, dass die gelieferten Waren im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nicht mit Fabrikations- oder Materialfehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Waren oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Schlägt die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Kommt eine Vereinbarung über die Höhe der Herabsetzung nicht zustande, so kann der Käufer auch den Vertrag rückgängig machen.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren zwölf Monate nach Lieferung. Der Käufer verwirkt sämtliche Gewährleistungsansprüche, wenn er die gelieferten Waren nicht für den Zweck verwendet, für den sie bestimmt sind, oder wenn er die von uns gegebenen Bedienungsanleitungen nicht beachtet oder wenn er die Waren ohne unsere Zustimmung be- oder verarbeitet oder wenn Änderungen oder Reparaturen von Personen vorgenommen werden, die von uns nicht dazu ermächtigt sind.
Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung, und zwar nur bis zum Ablauf der für diese geltenden Gewährleitungsfrist.
Alle weitergehenden oder anderen als in diesem Bedingungen vorgesehenen Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Wir haften für Schäden des Käufers nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt für alle Schadenersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handel, vertraglichen Vereinbarungen oder deren Verletzung oder auf einem sonstigen Rechtsgrund beruhen. Diese Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursachten direkten Schäden (Mangelschäden) und solch Mangelfolgeschäden, gegen die die zugesicherten Eigenschaften den Käufer gerade absichern sollten; für sonstige Mangelfolgeschäden haften wir nur in der vorstehend beschränkten Weise.
Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung aller uns bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände voraussehbar war.
Der Käufer kann seine Ansprüche aus dem Vertrag nicht ohne unsere Zustimmung abtreten.
Für die Beziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes und des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes.
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Stellt sich heraus, dass eine Bestimmung unwirksam ist, so werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine Handhabung ersetzen, die in ihrem Ergebnis der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Ingolstadt v. d. H., und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.